Fahrzeugs im Tatzeitpunkt, und das Fahrzeug daher unter Umständen spurentechnischer Untersuchung bedürfe (act. 4). Gemäss den im Recht liegenden Akten stellte allerdings bereits das Grenzwachtkorps fest, wer sich im Kontrollzeitpunkt wo im Fahrzeug befand. Die drei Fahrzeuginsassen haben anlässlich ihrer polizeilichen Befragungen zudem bestätigt, im Auto (mit-)gefahren zu sein. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht zu erkennen, wie die drei Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt ihre Mitfahrt bzw. Sitzposition im Auto der Beschwerdeführerin noch erfolgreich bestreiten könnten.