Betracht kommt. Die Beschlagnahme wird deshalb im Beschwerdeverfahren nur aufgehoben, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich erscheint (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 1133 ff. mit Hinweis auf BGE 124 IV 316). 3. Die Vorinstanz begründete die verfügte Beweismittelbeschlagnahme in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 damit, dass sich das Aussageverhalten der Beteiligten ändern könne, namentlich betreffend den Lenker oder die Insassen des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte