Die bloss allgemeine Eignung zur Begehung einer Straftat genügt nicht. Zudem müssen durch die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet sein (BSK StGB I – Florian Baumann Art. 69 N 9 ff.; BGE 129 IV 81 E. 4.2). Damit ist eine Prognose in Gestalt der ernsthaften Annahme künftiger Gefährdung gefordert. Zu Beginn und während der Dauer der Untersuchung lässt die Praxis als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschlagnahme die blosse "Wahrscheinlichkeit" der späteren Einziehung genügen (BSK StPO-Felix Bommer/Peter Goldschmid, Art. 263 N 36 f. mit weiteren Hinweisen). Es ist ausreichend, wenn Gründe vorliegen, wonach eine Einziehung ernsthaft in