263 N 9 ff. mit weiteren Hinweisen). 2.2 Bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) werden die betroffenen Gegenstände u.a. mit Blick auf eine allfällige spätere, auf Art. 69 Abs. 1 StGB gestützte Einziehung gesichert. Eine Einziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB setzt voraus, das die Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben, zur Begehung einer solchen bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind ("Deliktsverstrickung"). Die einzuziehenden Gegenstände müssen somit einen Bezug zur Straftat aufweisen. Die bloss allgemeine Eignung zur Begehung einer Straftat genügt nicht.