2.1 Der Zweck einer Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) liegt darin, Beweise zu sichern und zu erhalten, um so strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsachen nachweisen zu können. Die Strafuntersuchungsbehörden sind gemäss Art. 192 Abs. 1 StPO gehalten, Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten zu nehmen. Voraussetzungen einer Beweismittelbeschlagnahme sind ein laufendes Strafverfahren, die Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Gegenstands sowie das Fehlen von Beschlagnahmeverboten. Die Anordnung der Beschlagnahme ist zudem am Verhältnismässigkeitsprinzip zu messen (BSK StPO – Felix Bommer/Peter Goldschmid, Art. 263 N 9 ff.