Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person u.a. dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zu Beweiszwecken gebraucht werden (lit. a) oder einzuziehen sind (lit. d). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte