II. 2. Bei Beschlagnahmen handelt es sich um Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO. Art. 197 Abs. 1 StPO setzt für sämtliche Zwangsmassnahmen voraus, dass sie sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützen können (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die mit der Massnahme angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Die spezifische gesetzliche Grundlage für Beschlagnahmen findet sich in den Art. 263 ff. StPO. Gemäss Art.