Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte daraufhin das verwendete Fahrzeug (Beweismittel- und Einziehungsbeschlagnahme). Die Anklagekammer hob die Beschlagnahme im Beschwerdeverfahren auf, da das Fahrzeug (nicht mehr) als Beweismittel erforderlich war (Beweismittelbeschlagnahme) und keine Hinweise auf eine künftige Gefährdung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung bestanden (Einziehungsbeschlagnahme) (Anklagekammer, 22. Dezember 2015, AK. 2015.294). Aus den Erwägungen: