Entscheid Anklagerkammer, 22.12.2015 Art. 263 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Voraussetzungen für die Beschlagnahme von Schlepperfahrzeugen. Ein in der Schweiz wohnhafter Kosovare holte im Fahrzeug seiner Ehefrau zusammen mit einem ebenfalls in der Schweiz wohnenden Landsmann dessen Cousin (effektiv Bruder) in Bregenz ab. Beim Grenzübertritt in St. Margrethen zeigte sich, dass jener nicht in die Schweiz einreisen durfte. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte daraufhin das verwendete Fahrzeug (Beweismittel- und Einziehungsbeschlagnahme).