{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-294_2015-12-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2010&type=1563347022&cHash=72320197e9bf874a8831a6fb6253f094", "Checksum": "eae87565c5862fd0c439755a3dde92ac"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.12.2015 AK.2015.294"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.12.2015 AK.2015.294"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.12.2015 AK.2015.294"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 263 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Voraussetzungen für die Beschlagnahme von Schlepperfahrzeugen. Ein in der Schweiz wohnhafter Kosovare holte im Fahrzeug seiner Ehefrau zusammen mit einem ebenfalls in der Schweiz wohnenden Landsmann dessen Cousin (effektiv Bruder) in Bregenz ab. Beim Grenzübertritt in St. Margrethen zeigte sich, dass jener nicht in die Schweiz einreisen durfte. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte daraufhin das verwendete Fahrzeug (Beweismittel- und Einziehungsbeschlagnahme). Die Anklagekammer hob die Beschlagnahme im Beschwerdeverfahren auf, da das Fahrzeug (nicht mehr) als Beweismittel erforderlich war (Beweismittelbeschlagnahme) und keine Hinweise auf eine künftige Gefährdung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung bestanden (Einziehungsbeschlagnahme) (Anklagekammer,  22. Dezember 2015, AK.2015.294)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:32:46", "Checksum": "f60d7959e1945f82cf2baa47c684b8d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.12.2015 AK.2015.294\nRegeste:\nArt. 263 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Voraussetzungen für die Beschlagnahme von Schlepperfahrzeugen. Ein in der Schweiz wohnhafter Kosovare holte im Fahrzeug seiner Ehefrau zusammen mit einem ebenfalls in der Schweiz wohnenden Landsmann dessen Cousin (effektiv Bruder) in Bregenz ab. Beim Grenzübertritt in St. Margrethen zeigte sich, dass jener nicht in die Schweiz einreisen durfte. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte daraufhin das verwendete Fahrzeug (Beweismittel- und Einziehungsbeschlagnahme). Die Anklagekammer hob die Beschlagnahme im Beschwerdeverfahren auf, da das Fahrzeug (nicht mehr) als Beweismittel erforderlich war (Beweismittelbeschlagnahme) und keine Hinweise auf eine künftige Gefährdung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung bestanden (Einziehungsbeschlagnahme) (Anklagekammer,  22. Dezember 2015, AK.2015.294).\n\n 5. Der Vorinstanz scheint es bei ihrer Praxis (auch) darum zu gehen, in\nSchlepperkreisen den Ruf zu erwerben, konsequent Fahrzeuge zu beschlagnahmen.\nDies erscheint durchaus richtig und gerechtfertigt, solange die diesbezüglichen\nstrafprozessualen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere bei einer\nSicherungsbeschlagnahme tatsächlich Anhaltspunkte für eine künftige Gefährdung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSicherheit von Menschen oder der öffentlichen Ordnung durch weitere\nSchleppertätigkeiten mit dem fraglichen Fahrzeug bestehen. Solches ist vorliegend\naber – wie dargelegt – nicht der Fall. Die verfügte Beschlagnahme verkommt daher\nfaktisch zu einer Art „Zusatzstrafe“ und dient entsprechend einem mit dem\nZwangsmassnahmenrecht nicht zu vereinbarenden Ziel (vgl. Art. 196 Stopp)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}