{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-294_2015-12-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2010&type=1563347022&cHash=72320197e9bf874a8831a6fb6253f094", "Checksum": "eae87565c5862fd0c439755a3dde92ac"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.12.2015 AK.2015.294"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.12.2015 AK.2015.294"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.12.2015 AK.2015.294"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 263 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Voraussetzungen für die Beschlagnahme von Schlepperfahrzeugen. Ein in der Schweiz wohnhafter Kosovare holte im Fahrzeug seiner Ehefrau zusammen mit einem ebenfalls in der Schweiz wohnenden Landsmann dessen Cousin (effektiv Bruder) in Bregenz ab. Beim Grenzübertritt in St. Margrethen zeigte sich, dass jener nicht in die Schweiz einreisen durfte. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte daraufhin das verwendete Fahrzeug (Beweismittel- und Einziehungsbeschlagnahme). 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Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte daraufhin das verwendete Fahrzeug (Beweismittel- und Einziehungsbeschlagnahme). Die Anklagekammer hob die Beschlagnahme im Beschwerdeverfahren auf, da das Fahrzeug (nicht mehr) als Beweismittel erforderlich war (Beweismittelbeschlagnahme) und keine Hinweise auf eine künftige Gefährdung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung bestanden (Einziehungsbeschlagnahme) (Anklagekammer,  22. Dezember 2015, AK.2015.294).\n\nFahrzeugs im Tatzeitpunkt, und das Fahrzeug daher unter Umständen\nspurentechnischer Untersuchung bedürfe (act. 4). Gemäss den im Recht liegenden\nAkten stellte allerdings bereits das Grenzwachtkorps fest, wer sich im Kontrollzeitpunkt\nwo im Fahrzeug befand. Die drei Fahrzeuginsassen haben anlässlich ihrer polizeilichen\nBefragungen zudem bestätigt, im Auto (mit-)gefahren zu sein. Unter diesen\nVoraussetzungen ist nicht zu erkennen, wie die drei Beteiligten zu einem späteren\nZeitpunkt ihre Mitfahrt bzw. Sitzposition im Auto der Beschwerdeführerin noch\nerfolgreich bestreiten könnten. Eine kriminaltechnische Untersuchung wäre in Bezug\nauf C.___ und D.___ zudem kaum aussagekräftig, da sich diese seit längerem gut\nkennen und C.___ bereits wiederholt auf verschiedenen Sitzplätzen im Fahrzeug seiner\nEhefrau (mit-)gefahren sein dürfte; der Spureneintrag könnte damit ohne weiteres auch\nzu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sein. Im Übrigen ist unter\nVerhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu erkennen, wieso das Fahrzeug der\nBeschwerdeführerin für eine spurentechnische Untersuchung mehrere Monate mit\nBeschlag belegt werden muss. Die Untersuchung hätte, wenn sie denn tatsächlich\nerforderlich und beweisgeeignet sein sollte, rasch erfolgen können (und müssen).\nInsgesamt sind damit keine Gründe ersichtlich, die eine Beweismittelbeschlagnahme\nim Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO vorliegend rechtfertigen könnten.\n\n4. Zur Begründung der Sicherungsbeschlagnahme bringt die Vorinstanz vor,\ndas Fahrzeug sei zur Begehung einer Straftat benutzt worden, welche ohne dieses nur\nsehr erschwert möglich gewesen wäre. Mit der Beschlagnahme und späteren\nEinziehung könnten daher weitere solche die öffentliche Ordnung gefährdenden\nTransporte verhindert werden. Beschlagnahme und Einziehung von Tatfahrzeugen\nhätten sich zudem als taugliches Instrument in der Bekämpfung der Schleppertätigkeit\nund der rechtswidrigen Einreise erwiesen. Diese Praxis habe sich in Schlepperkreisen\nauch herumgesprochen.\n\n4.1 Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ist (zugestandenermassen)\nerstellt, dass C.___ und D.___ zusammen mit E.___ im Fahrzeug der\nBeschwerdeführerin versucht haben, die Schweizer Grenze zu überqueren und sich\nE.__ anlässlich der Grenzkontrolle mit gefälschten slowenischen Reisedokumenten\nauswies. Damit ist beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen ein hinreichender\nTatverdacht bezüglich einer möglichen Förderung der rechtswidrigen Einreise gegeben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDa der Grenzübertritt im nun beschlagnahmten Personenwagen der\nBeschwerdeführerin erfolgte, erscheint jener zudem deliktsverstrickt. Die\nSicherungsbeschlagnahme setzt aber darüber hinaus voraus, dass der Gegenstand die\nSicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung inskünftig\ngefährdet. Erforderlich ist – wie dargelegt – eine Gefährdungsprognose. Die Vorinstanz\nmachte diesbezüglich allerdings bloss in nicht konkret substantiierter Weise geltend,\ndurch die Beschlagnahme liessen sich weitere illegale Transporte verhindern. Sie\nvermag indessen nicht darzutun, dass konkret mit weiteren Schleppertätigkeiten zu\nrechnen ist, die unter Benützung des beschlagnahmten Personenwagens stattfinden\nkönnten. Für solches finden sich denn auch in den Akten keine Hinweise. Der Ehemann\nder Beschwerdeführerin liess sich verdachtsweise höchstens ein erstes Mal dazu\nverleiten, einem engen Bekannten bei der Einschleusung eines nahen Verwandten\ngeholfen zu haben. Einschlägig vorbestraft ist er jedenfalls nicht und die Vorinstanz legt\nauch nicht dar, dass er mit (anderen) Schleppertätigkeiten in Zusammenhang stehen\nkönnte. Aufgrund der engen persönlichen Verhältnisse zwischen den Beschuldigten,\ninsbesondere zwischen C.___ und D.___ sowie D.___ und E.___, und der durchaus\nspürbaren Konsequenzen (vorläufige Festnahme, laufendes Strafverfahren) ist im Sinne\nder erforderlichen Prognose vorliegend nicht damit zu rechnen, dass das nun\nbeschlagnahmte Fahrzeug neuerlich für Schleusertätigkeiten Verwendung finden\nkönnte. Anhaltspunkte für eine solche Gefährdungsprognose sind – auch im Sinne\neiner blossen Wahrscheinlichkeit – schlicht nicht ersichtlich. Damit fehlt es dem\nbeschlagnahmten Personenwagen an der erforderlichen künftigen Gefährlichkeit.\n\n4.2 Die Verhältnismässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme bedarf bei diesem\nErgebnis an sich keiner näheren Prüfung. Sie erscheint jedoch vor dem Hintergrund,\ndass das fragliche Auto der Beschwerdeführerin gehört und von dieser auch\nmehrheitlich benutzt wird, während der Ehemann über sein Geschäft auf andere\nFahrzeuge greifen kann, zumindest fraglich.\n\n"}