{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-294_2015-12-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2010&type=1563347022&cHash=72320197e9bf874a8831a6fb6253f094", "Checksum": "eae87565c5862fd0c439755a3dde92ac"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.12.2015 AK.2015.294"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.12.2015 AK.2015.294"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.12.2015 AK.2015.294"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 263 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Voraussetzungen für die Beschlagnahme von Schlepperfahrzeugen. Ein in der Schweiz wohnhafter Kosovare holte im Fahrzeug seiner Ehefrau zusammen mit einem ebenfalls in der Schweiz wohnenden Landsmann dessen Cousin (effektiv Bruder) in Bregenz ab. Beim Grenzübertritt in St. Margrethen zeigte sich, dass jener nicht in die Schweiz einreisen durfte. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte daraufhin das verwendete Fahrzeug (Beweismittel- und Einziehungsbeschlagnahme). Die Anklagekammer hob die Beschlagnahme im Beschwerdeverfahren auf, da das Fahrzeug (nicht mehr) als Beweismittel erforderlich war (Beweismittelbeschlagnahme) und keine Hinweise auf eine künftige Gefährdung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung bestanden (Einziehungsbeschlagnahme) (Anklagekammer,  22. Dezember 2015, AK.2015.294)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:32:46", "Checksum": "f60d7959e1945f82cf2baa47c684b8d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.12.2015 AK.2015.294\nRegeste:\nArt. 263 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Voraussetzungen für die Beschlagnahme von Schlepperfahrzeugen. Ein in der Schweiz wohnhafter Kosovare holte im Fahrzeug seiner Ehefrau zusammen mit einem ebenfalls in der Schweiz wohnenden Landsmann dessen Cousin (effektiv Bruder) in Bregenz ab. Beim Grenzübertritt in St. Margrethen zeigte sich, dass jener nicht in die Schweiz einreisen durfte. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte daraufhin das verwendete Fahrzeug (Beweismittel- und Einziehungsbeschlagnahme). Die Anklagekammer hob die Beschlagnahme im Beschwerdeverfahren auf, da das Fahrzeug (nicht mehr) als Beweismittel erforderlich war (Beweismittelbeschlagnahme) und keine Hinweise auf eine künftige Gefährdung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung bestanden (Einziehungsbeschlagnahme) (Anklagekammer,  22. Dezember 2015, AK.2015.294).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2015.294\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 22.12.2015\nEntscheiddatum: 22.12.2015\n\nEntscheid Anklagerkammer, 22.12.2015\nArt. 263 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Voraussetzungen für die Beschlagnahme\nvon Schlepperfahrzeugen. Ein in der Schweiz wohnhafter Kosovare holte im\nFahrzeug seiner Ehefrau zusammen mit einem ebenfalls in der Schweiz\nwohnenden Landsmann dessen Cousin (effektiv Bruder) in Bregenz ab. Beim\nGrenzübertritt in St. Margrethen zeigte sich, dass jener nicht in die Schweiz\neinreisen durfte. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte daraufhin das\nverwendete Fahrzeug (Beweismittel- und Einziehungsbeschlagnahme). Die\nAnklagekammer hob die Beschlagnahme im Beschwerdeverfahren auf, da\ndas Fahrzeug (nicht mehr) als Beweismittel erforderlich war\n(Beweismittelbeschlagnahme) und keine Hinweise auf eine künftige\nGefährdung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung bestanden\n(Einziehungsbeschlagnahme) (Anklagekammer, 22. Dezember 2015, AK.\n2015.294).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2. Bei Beschlagnahmen handelt es sich um Zwangsmassnahmen im Sinne von\nArt. 196 ff. StPO. Art. 197 Abs. 1 StPO setzt für sämtliche Zwangsmassnahmen voraus,\ndass sie sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützen können (lit. a), ein hinreichender\nTatverdacht vorliegt (lit. b), die mit der Massnahme angestrebten Ziele nicht durch\nmildere Mittel erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die\nZwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Die spezifische gesetzliche Grundlage für\nBeschlagnahmen findet sich in den Art. 263 ff. StPO. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO\nkönnen Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person u.a. dann\nbeschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zu Beweiszwecken gebraucht\nwerden (lit. a) oder einzuziehen sind (lit. d).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.1 Der Zweck einer Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO)\nliegt darin, Beweise zu sichern und zu erhalten, um so strafrechtlich oder\nstrafprozessual bedeutsame Tatsachen nachweisen zu können. Die\nStrafuntersuchungsbehörden sind gemäss Art. 192 Abs. 1 StPO gehalten,\nBeweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten zu nehmen.\nVoraussetzungen einer Beweismittelbeschlagnahme sind ein laufendes Strafverfahren,\ndie Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Gegenstands sowie das Fehlen von\nBeschlagnahmeverboten. Die Anordnung der Beschlagnahme ist zudem am\nVerhältnismässigkeitsprinzip zu messen (BSK StPO – Felix Bommer/Peter Goldschmid,\nArt. 263 N 9 ff. mit weiteren Hinweisen).\n\n2.2 Bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) werden die\nbetroffenen Gegenstände u.a. mit Blick auf eine allfällige spätere, auf Art. 69 Abs. 1\nStGB gestützte Einziehung gesichert. Eine Einziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB setzt\nvoraus, das die Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben, zur\nBegehung einer solchen bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht\nworden sind (\"Deliktsverstrickung\"). Die einzuziehenden Gegenstände müssen somit\neinen Bezug zur Straftat aufweisen. Die bloss allgemeine Eignung zur Begehung einer\nStraftat genügt nicht. Zudem müssen durch die Gegenstände die Sicherheit von\nMenschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet sein (BSK StGB I –\nFlorian Baumann Art. 69 N 9 ff.; BGE 129 IV 81 E. 4.2). Damit ist eine Prognose in\nGestalt der ernsthaften Annahme künftiger Gefährdung gefordert. Zu Beginn und\nwährend der Dauer der Untersuchung lässt die Praxis als Zulässigkeitsvoraussetzung\nder Beschlagnahme die blosse \"Wahrscheinlichkeit\" der späteren Einziehung genügen\n(BSK StPO-Felix Bommer/Peter Goldschmid, Art. 263 N 36 f. mit weiteren Hinweisen).\nEs ist ausreichend, wenn Gründe vorliegen, wonach eine Einziehung ernsthaft in\nBetracht kommt. Die Beschlagnahme wird deshalb im Beschwerdeverfahren nur\naufgehoben, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich erscheint (Niklaus\nOberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 1133 ff. mit Hinweis auf BGE 124 IV\n316).\n\n3. Die Vorinstanz begründete die verfügte Beweismittelbeschlagnahme in ihrer\nStellungnahme vom 22. Oktober 2015 damit, dass sich das Aussageverhalten der\nBeteiligten ändern könne, namentlich betreffend den Lenker oder die Insassen des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}