der Zweck von Zwangsmassnahmen besteht aber gerade darin, gegen betroffene Personen rechtmässig Mittel zur Anwendung zu bringen, die diese freiwillig nicht dulden würden. Damit kann durchaus – wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt – auch eine gewisse stigmatisierende Wirkung einhergehen, die zwar nicht beabsichtigt, bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen aber auch nicht gänzlich zu vermeiden ist.