Sie ist lediglich berechtigt, der angeordneten Öffentlichkeitsfahndung durch die Preisgabe ihrer Identität die Erforderlichkeit und damit die Rechtsgrundlage zu entziehen. Dass der Beschwerdeführer durch die anstehende Entpixelung unter einen gewissen Druck gesetzt wird, ist nicht zu verkennen; der Zweck von Zwangsmassnahmen besteht aber gerade darin, gegen betroffene Personen rechtmässig Mittel zur Anwendung zu bringen, die diese freiwillig nicht dulden würden.