7.4 Im Umstand, dass die Öffentlichkeitsfahndung bzw. die Entpixelung des Bildes des Beschwerdeführers durch die Preisgabe von dessen Identität abgewendet werden kann, ist sodann kein Verstoss gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (nemo tenetur-Prinzip) zu erkennen. Eine rechtmässig angeordnete Zwangsmassnahme ist durch die betroffene Person zu dulden. Sie ist durch diese in keiner Weise gezwungen, sich bei den Strafverfolgungsbehörden zu melden oder sich dort gar zu belasten. Sie ist lediglich berechtigt, der angeordneten Öffentlichkeitsfahndung durch die Preisgabe ihrer Identität die Erforderlichkeit und damit die Rechtsgrundlage zu entziehen.