Die dadurch bewirkte Ingangsetzung einer nicht leicht zu kontrollierenden Gewaltspirale ist von erheblicher Schwere, auch wenn die einzelnen, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte für sich alleine nicht eigentlicher Schwerkriminalität zuzuordnen sind. Der Beschwerdeführer gab jedoch mit seinem Verhalten Anlass zu einer nachdrücklichen strafprozessualen Reaktion und einer entsprechend konsequent geführten Strafuntersuchung. Die Schwere der ihm konkret zur Last gelegten Delikte spricht damit insgesamt für die Öffentlichkeitsfahndung und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte