Durch diese Steinwürfe zogen sich mehrere Polizeibeamte Verletzungen zu und es kam zur Beschädigung diversen Einsatzmaterials und Dritteigentums. Im mutmasslichen Verhalten (unter anderem) des Beschwerdeführers wird eine erhebliche kriminelle Energie offenbar, die eine Geringschätzung auch hochwertiger Rechtsgüter (körperliche Integrität, Eigentumsrechte, ungestörter Vollzug von Amtshandlungen etc.) erkennen lässt. Die dadurch bewirkte Ingangsetzung einer nicht leicht zu kontrollierenden Gewaltspirale ist von erheblicher Schwere, auch wenn die einzelnen, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte für sich alleine nicht eigentlicher Schwerkriminalität zuzuordnen sind.