7. Neben der ausgewiesenen gesetzlichen Grundlage und dem gegebenen öffentlichen Interesse muss die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Zwangsmassnahme auch verhältnismässig sein. Sie muss sich demnach als erforderlich, geeignet und zumutbar erweisen, mithin auch durch die Bedeutung der Straftat und einen hinreichenden Tatverdacht gerechtfertigt sein (Art. 36 BV, Art. 197 Abs. 1 StPO). 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz das ausgewertete Bildmaterial im Vorfeld der Internetfahndung zur Sichtung an die Kantonspolizei Basel-