6. Das öffentliche Interesse an einer Öffentlichkeitsfahndung bei Hooliganismus-Delikten ist ebenfalls ausgewiesen. Es ist notorisch, dass sich derartige Straftaten des Öfteren und immer wieder zutragen und bisweilen von grosser Heftigkeit sind. Zusammenrottungen gewaltbereiter Fans, die aus der anonymen Masse heraus grundlos und erheblich delinquieren, stellen die öffentliche Ordnung deutlich in Frage. So werden regelmässig Sicherheits- und Polizeibeamte sowie Dritte in ihrer körperlichen Integrität gefährdet oder verletzt, das Eigentum anderer beschädigt, Amtshandlungen behindert, Amtspersonen bedroht und der öffentliche Verkehr gestört.