Da für eine wirksame Öffentlichkeitsfahndung eine möglichst breite Kenntnisnahme des Fahndungsaufrufs erforderlich ist, vermag diese Auffassung zu überzeugen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Nutzung des Internets verstosse gegen das Datenschutzrecht, stösst sodann ins Leere, da die datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Strafverfahren – wie dargelegt – keine Anwendung finden.