wenn die Gesetzesbestimmung die zulässigen Publikationsarten nicht einzeln aufführt, ist in der Literatur, soweit ersichtlich, unbestritten, dass hierfür neben den Massenmedien auch das Internet zur Verfügung steht (Ulrich Weder, a.a.O., Art. 215 N 14, Niklaus Schmid, a.a.O. Art. 211 N 2; BSK StPO-Peter Rüegger, Art. 211 N 4). Da für eine wirksame Öffentlichkeitsfahndung eine möglichst breite Kenntnisnahme des Fahndungsaufrufs erforderlich ist, vermag diese Auffassung zu überzeugen.