Zwischen den einzelnen Stufen soll jeweils ein Abstand von rund sieben Tagen liegen. Sobald sich eine betroffene Person meldet oder sonst identifiziert wird, erfolgt die sofortige Löschung des entsprechenden Bildmaterials (Ulrich Weder, a.a.O., Art. 211 N 9a; BSK StPO – Peter Rüegger, Art. 211 N 29 ff.). 5. Art. 211 Abs. 1 StPO bildet damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Öffentlichkeitsfahndung im Internet (BSK StPO-Peter Rüegger, Art. 211 N6). Auch © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte