4.3 Das in Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO statuierte Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass ein sofortiger öffentlicher Fahndungsaufruf grundsätzlich nur bei schweren Verbrechen in Betracht kommt. Bei weniger erheblichen Delikten ist demgegenüber ein abgestuftes Vorgehen zu wählen.