123 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB) sowie Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz in Betracht. Dies gilt namentlich auch für Delikte im Zusammenhang mit Hooliganismus. Bei solchen Delikten würde ohne die Möglichkeit zur Öffentlichkeitsfahndung ein straffreier Raum drohen, da die fraglichen Straftaten aus der anonymen Masse heraus begangen werden und die sie verübenden Personen aufgrund der begrenzten Ressourcen der Sicherheitskräfte darauf vertrauen könnten, unbehelligt zu bleiben (Ulrich Weder, a.a.O., Art. 211 N 9; BSK StPO – Peter Rüegger, Art. 211 N 28).