4.2 Je schwerer das infrage stehende Delikt wiegt, desto eher rechtfertigt sich eine Öffentlichkeitsfahndung. Für einen Fahndungsaufruf mit Namensnennung ist regelmässig eine schwere Straftat, namentlich aus dem Bereich der Gewalt-, Sexualoder gemeingefährlichen Delikte, erforderlich. Für öffentliche Fahndungsaufrufe ohne Namensnennung, welche primär der Eruierung einer unbekannten mutmasslichen Täterschaft dienen und das Prinzip der Unschuldsvermutung weniger stark tangieren, liegen die Voraussetzungen hingegen tiefer. Hierfür kommen auch Vergehenstatbestände wie einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Sachbeschädigung (Art.