Da die Öffentlichkeitsfahndung einen erheblichen Eingriff in die geschützte Privatsphäre darstellt und die Unschuldsvermutung tangiert, bedarf sie einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein und darf nicht in den Kerngehalt der Grundrechte eingreifen. Es ist demnach in jedem Fall eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (BSK StPO – Peter Rüegger, Art. 211 N 3 ff.; Ulrich Weder, a.a.O., Art. 211 N 3 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 211 N 2; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, N 873 ff.).