4.1. Unter Öffentlichkeitsfahndung ist der Einbezug der Bevölkerung in die Fahndung nach Personen, Sachen oder Vermögenswerten unter Benützung der Medien, einschliesslich des Internets, zu verstehen. Dabei geht es um eine aktive Orientierung der Medien bzw. der Öffentlichkeit und nicht bloss um die passive Beantwortung von Fragen von Journalisten. Da die Öffentlichkeitsfahndung einen erheblichen Eingriff in die geschützte Privatsphäre darstellt und die Unschuldsvermutung tangiert, bedarf sie einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein und darf nicht in den Kerngehalt der Grundrechte eingreifen.