4. Im vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren stellt sich in der Hauptsache die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Internetfahndung im Falle des Beschwerdeführers zulässig ist. Die Öffentlichkeitsfahndung ist in der Strafprozessordnung in Art. 211 Abs. 1 geregelt.