c DSG-SG). Auch der StPO ist kein entsprechender Rechtsanspruch zu entnehmen, zumal dem Beschwerdeführer aus dem verweigerten Erlass einer Verfügung kein Rechtsnachteil erwächst. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO stellen auch (blosse) Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden anfechtbare Beschwerdeobjekte dar. Damit steht dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelweg auch ohne Verfügung offen. Die Rüge der Rechtsverweigerung erweist sich damit als unbegründet.