3. Der Beschwerdeführer lässt sodann in formeller Hinsicht rügen, die Vorinstanz habe sich geweigert, eine die vorgesehene Entpixelung betreffende beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Ein Rechtsanspruch auf eine Verfügung lässt sich indessen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weder aus dem kantonalen noch aus dem eidgenössischen Datenschutzgesetz ableiten; diese sind auf Strafverfahren ausdrücklich nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG, Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG-SG).