1.3 Entsprechend ergibt sich, dass die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind und die Beschwerde daher materiell zu behandeln ist. 2. Die Vorinstanz erklärte in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2015, bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerdesache auf eine Entpixelung zu verzichten. Aufgrund dieser Zusicherung bedurfte der Antrag auf Erlass vorsorglicher © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massnahmen keines förmlichen Entscheids, da der entsprechenden Forderung des Beschwerdeführers bereits auf andere Weise Nachachtung verschafft wurde.