Im zu beurteilenden Fall sind die vorgenannten Voraussetzungen (ausnahmsweise) gegeben. Aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizog, eine von ihm (unleserlich) unterzeichnete Vollmacht ins Recht legen liess und eine Kanzleimitarbeiterin des mandatierten Rechtsanwalts bestätigte, dass sich die fragliche Person auf Foto "0##_0#.jpg" wiedererkannt habe, ist auf eine tatsächlich vorhandene Beschwer des anonymen Rechtsmitteleinlegers zu schliessen. Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sind jedenfalls nicht auszumachen.