Ulrich Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 211 N 19). Damit ist in derartigen Fällen ausnahmsweise und unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass keine Anzeichen für eine rechtsmissbräuchliche Beschwerdeerhebung bestehen, grundsätzlich auf eine Beschwerde einzutreten. Im zu beurteilenden Fall sind die vorgenannten Voraussetzungen (ausnahmsweise) gegeben.