In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerdesache liegen die Verhältnisse aber insofern speziell, als die Nennung des Namens des Beschwerdeführers (die mit der Beschwerde ja gerade verhindert werden soll) sogleich zur Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels führen könnte. Gleichzeitig ist aber anerkannt, dass eine von einer Öffentlichkeitsfahndung betroffene Person gegen jene mittels Beschwerde vorgehen können muss (BSK StPO – Peter Rüegger, Art. 211 N 31 und FN 75; Ulrich Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 211 N 19).