1.2 Fraglich erscheint demgegenüber, ob auf ein anonym erhobenes Rechtsmittel eingetreten werden kann. Dies ist grundsätzlich zu verneinen, da die Namensnennung der beschwerdeerhebenden Person keinen Selbstzweck darstellt, sondern insbesondere auch der Klärung der Rechts- und Prozessfähigkeit dieser Person sowie der zur Erhebung des Rechtsmittels legitimierenden Beschwer dient. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerdesache liegen die Verhältnisse aber insofern speziell, als die Nennung des Namens des Beschwerdeführers (die mit der Beschwerde ja gerade verhindert werden soll) sogleich zur Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels führen könnte.