1.1 Die Publikation und die (in Aussicht gestellte) Entpixelung von Bildern im Rahmen einer Öffentlichkeitsfahndung ist eine Verfahrenshandlung der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Staatsanwaltschaft, die ein Beschwerdeobjekt darstellt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die namens des anonymen Beschwerdeführers erhobene Beschwerde erfolgte zudem fristund formgerecht. In dieser Hinsicht geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.