Ein anonymer Beschwerdeführer liess gegen die anstehende Entpixelung durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde erheben. Die anonyme Beschwerde war in der konkreten Konstellation ausnahmsweise zulässig, wobei sich auch die geplante Entpixelung als rechtmässig erwies (Anklagekammer, 3. November 2015, AK.2015.275). Aus den Erwägungen: