{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-275_2015-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2008&type=1563347022&cHash=7fb53731d34d47413ec61810a114d159", "Checksum": "ad847fb7a65999e0109324b2012b30bc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.11.2015 AK.2015.275"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.11.2015 AK.2015.275"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.11.2015 AK.2015.275"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 211 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Entpixelung von Fotos bei Internetfahndungen zulässig; anonyme Beschwerdeerhebung dagegen ausnahmsweise möglich. Eine Person wurde bei Ausschreitungen anlässlich eines Fussballspiels von der Polizei fotografiert. Da nichtöffentliche Fahndungsmittel erfolglos blieben, leitete die Staatsanwaltschaft unter Anwendung des Dreistufenmodells eine Internetfahndung mit der Publikation anfänglich verpixelter Bilder ein. Ein anonymer Beschwerdeführer liess gegen die anstehende Entpixelung durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde erheben. 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Ein anonymer Beschwerdeführer liess gegen die anstehende Entpixelung durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde erheben. Die anonyme Beschwerde war in der konkreten Konstellation ausnahmsweise zulässig, wobei sich auch die geplante Entpixelung als rechtmässig erwies (Anklagekammer, 3. November 2015, AK.2015.275).\n\ndamit – sollte sich der Beschwerdeführer nicht noch melden – für die Entpixelung des\nwohl ihm geltenden Bildes.\n\n7.4 Im Umstand, dass die Öffentlichkeitsfahndung bzw. die Entpixelung des\nBildes des Beschwerdeführers durch die Preisgabe von dessen Identität abgewendet\nwerden kann, ist sodann kein Verstoss gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs\n(nemo tenetur-Prinzip) zu erkennen. Eine rechtmässig angeordnete Zwangsmassnahme\nist durch die betroffene Person zu dulden. Sie ist durch diese in keiner Weise\ngezwungen, sich bei den Strafverfolgungsbehörden zu melden oder sich dort gar zu\nbelasten. Sie ist lediglich berechtigt, der angeordneten Öffentlichkeitsfahndung durch\ndie Preisgabe ihrer Identität die Erforderlichkeit und damit die Rechtsgrundlage zu\nentziehen. Dass der Beschwerdeführer durch die anstehende Entpixelung unter einen\ngewissen Druck gesetzt wird, ist nicht zu verkennen; der Zweck von\nZwangsmassnahmen besteht aber gerade darin, gegen betroffene Personen\nrechtmässig Mittel zur Anwendung zu bringen, die diese freiwillig nicht dulden würden.\nDamit kann durchaus – wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt – auch eine\ngewisse stigmatisierende Wirkung einhergehen, die zwar nicht beabsichtigt, bei der\nAnwendung von Zwangsmassnahmen aber auch nicht gänzlich zu vermeiden ist.\n\n7.5 Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Öffentlichkeitsfahndung verhält\nes sich im Übrigen so, dass der Fahndungsaufruf nicht mit dem Namen des\nBeschwerdeführers in Verbindung steht. Es wird demnach auch im Falle einer künftigen\nEntpixelung nicht möglich sein, durch eine Internetsuche nach dem Namen des\nBeschwerdeführers auf den ihm geltenden Fahndungsaufruf aufmerksam zu werden.\nDamit bleiben die allenfalls langfristigen Folgen einer Entpixelung überschaubar. Die\nVorinstanz hat mit dem von ihr angewendeten \"Dreistufenmodell\" zudem ein Vorgehen\ngewählt, das dem Beschwerdeführer bei Preisgabe seiner Identität die Möglichkeit\nverschafft, die von ihm befürchteten negativen Folgen der (rechtmässigen) Entpixelung\nfrühzeitig abzuwenden.\n\n8. Zusammenfassend erweist sich damit die von der Vorinstanz angeordnete\nEntpixelung der Bilder als auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhend,\nim öffentlichen Interesse stehend und verhältnismässig. Eine Verletzung des\nKerngehalts der vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechte ist sodann weder zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerkennen, noch wird eine solche behauptet. Die Beschwerde ist entsprechend\nabzuweisen. Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ist bei diesem\nVerfahrensausgang als gegenstandslos abzuschreiben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}