{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-275_2015-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2008&type=1563347022&cHash=7fb53731d34d47413ec61810a114d159", "Checksum": "ad847fb7a65999e0109324b2012b30bc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.11.2015 AK.2015.275"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.11.2015 AK.2015.275"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.11.2015 AK.2015.275"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 211 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Entpixelung von Fotos bei Internetfahndungen zulässig; anonyme Beschwerdeerhebung dagegen ausnahmsweise möglich. Eine Person wurde bei Ausschreitungen anlässlich eines Fussballspiels von der Polizei fotografiert. Da nichtöffentliche Fahndungsmittel erfolglos blieben, leitete die Staatsanwaltschaft unter Anwendung des Dreistufenmodells eine Internetfahndung mit der Publikation anfänglich verpixelter Bilder ein. Ein anonymer Beschwerdeführer liess gegen die anstehende Entpixelung durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde erheben. 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Ein anonymer Beschwerdeführer liess gegen die anstehende Entpixelung durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde erheben. Die anonyme Beschwerde war in der konkreten Konstellation ausnahmsweise zulässig, wobei sich auch die geplante Entpixelung als rechtmässig erwies (Anklagekammer, 3. November 2015, AK.2015.275).\n\nwenn die Gesetzesbestimmung die zulässigen Publikationsarten nicht einzeln aufführt,\nist in der Literatur, soweit ersichtlich, unbestritten, dass hierfür neben den\nMassenmedien auch das Internet zur Verfügung steht (Ulrich Weder, a.a.O., Art. 215 N\n14, Niklaus Schmid, a.a.O. Art. 211 N 2; BSK StPO-Peter Rüegger, Art. 211 N 4). Da für\neine wirksame Öffentlichkeitsfahndung eine möglichst breite Kenntnisnahme des\nFahndungsaufrufs erforderlich ist, vermag diese Auffassung zu überzeugen. Die Rüge\ndes Beschwerdeführers, die Nutzung des Internets verstosse gegen das\nDatenschutzrecht, stösst sodann ins Leere, da die datenschutzrechtlichen\nBestimmungen auf Strafverfahren – wie dargelegt – keine Anwendung finden.\n\n6. Das öffentliche Interesse an einer Öffentlichkeitsfahndung bei\nHooliganismus-Delikten ist ebenfalls ausgewiesen. Es ist notorisch, dass sich derartige\nStraftaten des Öfteren und immer wieder zutragen und bisweilen von grosser Heftigkeit\nsind. Zusammenrottungen gewaltbereiter Fans, die aus der anonymen Masse heraus\ngrundlos und erheblich delinquieren, stellen die öffentliche Ordnung deutlich in Frage.\nSo werden regelmässig Sicherheits- und Polizeibeamte sowie Dritte in ihrer\nkörperlichen Integrität gefährdet oder verletzt, das Eigentum anderer beschädigt,\nAmtshandlungen behindert, Amtspersonen bedroht und der öffentliche Verkehr gestört.\nDie Gesellschaft braucht solche Ausschreitungen nicht zu dulden, vermag ihnen aber\nnur mit dem Einsatz substantieller personeller (vor allem auch polizeilicher) und\nfinanzieller Mittel entgegenzutreten. Hooliganismus stellt damit ein erhebliches und\nbreit diskutiertes Sicherheitsproblem dar, dem der Staat konsequent zu begegnen hat.\nDafür sind ihm die erforderlichen – auch strafprozessualen – Mittel grundsätzlich zur\nVerfügung zu stellen.\n\n7. Neben der ausgewiesenen gesetzlichen Grundlage und dem gegebenen\nöffentlichen Interesse muss die gegen den Beschwerdeführer gerichtete\nZwangsmassnahme auch verhältnismässig sein. Sie muss sich demnach als\nerforderlich, geeignet und zumutbar erweisen, mithin auch durch die Bedeutung der\nStraftat und einen hinreichenden Tatverdacht gerechtfertigt sein (Art. 36 BV, Art. 197\nAbs. 1 StPO).\n\n7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz das ausgewertete\nBildmaterial im Vorfeld der Internetfahndung zur Sichtung an die Kantonspolizei Basel-\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStadt übermittelte. Dank dieser nichtöffentlichen Fahndungsmassnahme konnten in der\nFolge mehrere der gesuchten Personen identifiziert werden. Bezüglich der übrigen,\nnoch nicht namentlich bekannten Beschuldigten sind hingegen – abgesehen von einer\nöffentlichen Fahndung – keine weiteren zielführenden Ermittlungsansätze mehr\nersichtlich oder vorhanden. Auch der Beschwerdeführer vermag solche nicht konkret\nzu benennen. Die Öffentlichkeitsfahndung stellt damit das mildeste noch zur Verfügung\nstehende Mittel zur Identifikation der gesuchten Personen dar.\n\n7.2 Aufgrund des grossen Adressatenkreises einer Internetfahndung und\ngestützt auf die bisherigen Erfahrungen in der Praxis kann bei einer solchen durchaus\nmit der Identifizierung weiterer gesuchter Personen gerechnet werden. Die von der\nVorinstanz geplante Entpixelung der Bilder erweist sich daher auch als geeignet, das\nStrafverfahren voranzutreiben.\n\n7.3 Der Beschwerdeführer, der sich seinen Angaben gemäss auf dem (noch\nnicht entpixelten) Bild erkannt haben will, steht aufgrund des ausgewerteten\nBildmaterials in dringendem Verdacht, vermummungs- und gewaltbereit nach St.\nGallen gereist zu sein und sich dort bei sich bietender Gelegenheit tatsächlich\nvermummt an einem Landfriedensbruch beteiligt zu haben, in dessen Verlauf\nPolizeibeamte mit grossen Schottersteinen beworfen wurden. Er hat nach der\nderzeitigen Verdachtslage selber auch solche Steine auf die Polizei geschleudert.\nDurch diese Steinwürfe zogen sich mehrere Polizeibeamte Verletzungen zu und es kam\nzur Beschädigung diversen Einsatzmaterials und Dritteigentums. Im mutmasslichen\nVerhalten (unter anderem) des Beschwerdeführers wird eine erhebliche kriminelle\nEnergie offenbar, die eine Geringschätzung auch hochwertiger Rechtsgüter\n(körperliche Integrität, Eigentumsrechte, ungestörter Vollzug von Amtshandlungen etc.)\nerkennen lässt. Die dadurch bewirkte Ingangsetzung einer nicht leicht zu\nkontrollierenden Gewaltspirale ist von erheblicher Schwere, auch wenn die einzelnen,\ndem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte für sich alleine nicht eigentlicher\nSchwerkriminalität zuzuordnen sind. Der Beschwerdeführer gab jedoch mit seinem\nVerhalten Anlass zu einer nachdrücklichen strafprozessualen Reaktion und einer\nentsprechend konsequent geführten Strafuntersuchung. Die Schwere der ihm konkret\nzur Last gelegten Delikte spricht damit insgesamt für die Öffentlichkeitsfahndung und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}