{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-275_2015-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2008&type=1563347022&cHash=7fb53731d34d47413ec61810a114d159", "Checksum": "ad847fb7a65999e0109324b2012b30bc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.11.2015 AK.2015.275"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.11.2015 AK.2015.275"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.11.2015 AK.2015.275"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 211 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Entpixelung von Fotos bei Internetfahndungen zulässig; anonyme Beschwerdeerhebung dagegen ausnahmsweise möglich. Eine Person wurde bei Ausschreitungen anlässlich eines Fussballspiels von der Polizei fotografiert. Da nichtöffentliche Fahndungsmittel erfolglos blieben, leitete die Staatsanwaltschaft unter Anwendung des Dreistufenmodells eine Internetfahndung mit der Publikation anfänglich verpixelter Bilder ein. Ein anonymer Beschwerdeführer liess gegen die anstehende Entpixelung durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde erheben. 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Ein anonymer Beschwerdeführer liess gegen die anstehende Entpixelung durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde erheben. Die anonyme Beschwerde war in der konkreten Konstellation ausnahmsweise zulässig, wobei sich auch die geplante Entpixelung als rechtmässig erwies (Anklagekammer, 3. November 2015, AK.2015.275).\n\n 3. Der Beschwerdeführer lässt sodann in formeller Hinsicht rügen, die\nVorinstanz habe sich geweigert, eine die vorgesehene Entpixelung betreffende\nbeschwerdefähige Verfügung zu erlassen, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Ein\nRechtsanspruch auf eine Verfügung lässt sich indessen – entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers – weder aus dem kantonalen noch aus dem eidgenössischen\nDatenschutzgesetz ableiten; diese sind auf Strafverfahren ausdrücklich nicht\nanwendbar (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG, Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG-SG). Auch der StPO ist kein\nentsprechender Rechtsanspruch zu entnehmen, zumal dem Beschwerdeführer aus\ndem verweigerten Erlass einer Verfügung kein Rechtsnachteil erwächst. Gemäss\nArt. 393 Abs. 1 lit. a StPO stellen auch (blosse) Verfahrenshandlungen von Polizei,\nStaatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden anfechtbare Beschwerdeobjekte\ndar. Damit steht dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelweg auch ohne Verfügung\noffen. Die Rüge der Rechtsverweigerung erweist sich damit als unbegründet.\n\n4. Im vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren stellt sich in der\nHauptsache die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Internetfahndung\nim Falle des Beschwerdeführers zulässig ist. Die Öffentlichkeitsfahndung ist in der\nStrafprozessordnung in Art. 211 Abs. 1 geregelt.\n\n4.1. Unter Öffentlichkeitsfahndung ist der Einbezug der Bevölkerung in die\nFahndung nach Personen, Sachen oder Vermögenswerten unter Benützung der\nMedien, einschliesslich des Internets, zu verstehen. Dabei geht es um eine aktive\nOrientierung der Medien bzw. der Öffentlichkeit und nicht bloss um die passive\nBeantwortung von Fragen von Journalisten. Da die Öffentlichkeitsfahndung einen\nerheblichen Eingriff in die geschützte Privatsphäre darstellt und die\nUnschuldsvermutung tangiert, bedarf sie einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein\nöffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein und darf nicht in den\nKerngehalt der Grundrechte eingreifen. Es ist demnach in jedem Fall eine sorgfältige\nInteressenabwägung vorzunehmen (BSK StPO – Peter Rüegger, Art. 211 N 3 ff.; Ulrich\nWeder, a.a.O., Art. 211 N 3 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 211 N 2;\nNiklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, N 873 ff.).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.2 Je schwerer das infrage stehende Delikt wiegt, desto eher rechtfertigt sich\neine Öffentlichkeitsfahndung. Für einen Fahndungsaufruf mit Namensnennung ist\nregelmässig eine schwere Straftat, namentlich aus dem Bereich der Gewalt-, Sexualoder gemeingefährlichen Delikte, erforderlich. Für öffentliche Fahndungsaufrufe ohne\nNamensnennung, welche primär der Eruierung einer unbekannten mutmasslichen\nTäterschaft dienen und das Prinzip der Unschuldsvermutung weniger stark tangieren,\nliegen die Voraussetzungen hingegen tiefer. Hierfür kommen auch\nVergehenstatbestände wie einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB),\nSachbeschädigung (Art. 144 StGB), Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285\nStGB) sowie Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz in Betracht. Dies gilt\nnamentlich auch für Delikte im Zusammenhang mit Hooliganismus. Bei solchen\nDelikten würde ohne die Möglichkeit zur Öffentlichkeitsfahndung ein straffreier Raum\ndrohen, da die fraglichen Straftaten aus der anonymen Masse heraus begangen\nwerden und die sie verübenden Personen aufgrund der begrenzten Ressourcen der\nSicherheitskräfte darauf vertrauen könnten, unbehelligt zu bleiben (Ulrich Weder,\na.a.O., Art. 211 N 9; BSK StPO – Peter Rüegger, Art. 211 N 28).\n\n4.3 Das in Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO statuierte Subsidiaritäts- und\nVerhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass ein sofortiger öffentlicher Fahndungsaufruf\ngrundsätzlich nur bei schweren Verbrechen in Betracht kommt. Bei weniger\nerheblichen Delikten ist demgegenüber ein abgestuftes Vorgehen zu wählen. Bei\nAusschreitungen an Sportveranstaltungen wird daher in der Regel auf das sogenannte\n\"Dreistufenmodell\" zurückgegriffen, gemäss welchem – nach Ausschöpfung der\nnichtöffentlichen Identifikationsmöglichkeiten – in einem ersten Schritt ein öffentlicher\nFahndungsaufruf angekündigt, in einem zweiten Schritt das Bildmaterial verpixelt\nveröffentlicht und in einem dritten Schritt schliesslich unverpixelt verbreitet wird.\nZwischen den einzelnen Stufen soll jeweils ein Abstand von rund sieben Tagen liegen.\nSobald sich eine betroffene Person meldet oder sonst identifiziert wird, erfolgt die\nsofortige Löschung des entsprechenden Bildmaterials (Ulrich Weder, a.a.O., Art. 211\nN 9a; BSK StPO – Peter Rüegger, Art. 211 N 29 ff.).\n\n5. Art. 211 Abs. 1 StPO bildet damit – entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers – eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine\nÖffentlichkeitsfahndung im Internet (BSK StPO-Peter Rüegger, Art. 211 N6). Auch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}