{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-275_2015-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2008&type=1563347022&cHash=7fb53731d34d47413ec61810a114d159", "Checksum": "ad847fb7a65999e0109324b2012b30bc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.11.2015 AK.2015.275"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.11.2015 AK.2015.275"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.11.2015 AK.2015.275"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 211 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Entpixelung von Fotos bei Internetfahndungen zulässig; anonyme Beschwerdeerhebung dagegen ausnahmsweise möglich. Eine Person wurde bei Ausschreitungen anlässlich eines Fussballspiels von der Polizei fotografiert. Da nichtöffentliche Fahndungsmittel erfolglos blieben, leitete die Staatsanwaltschaft unter Anwendung des Dreistufenmodells eine Internetfahndung mit der Publikation anfänglich verpixelter Bilder ein. Ein anonymer Beschwerdeführer liess gegen die anstehende Entpixelung durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde erheben. Die anonyme Beschwerde war in der konkreten Konstellation ausnahmsweise zulässig, wobei sich auch die geplante Entpixelung als rechtmässig erwies (Anklagekammer, 3. November 2015, AK.2015.275)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:40:30", "Checksum": "38948ffab59f34890f424c6281644537", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.11.2015 AK.2015.275\nRegeste:\nArt. 211 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Entpixelung von Fotos bei Internetfahndungen zulässig; anonyme Beschwerdeerhebung dagegen ausnahmsweise möglich. Eine Person wurde bei Ausschreitungen anlässlich eines Fussballspiels von der Polizei fotografiert. Da nichtöffentliche Fahndungsmittel erfolglos blieben, leitete die Staatsanwaltschaft unter Anwendung des Dreistufenmodells eine Internetfahndung mit der Publikation anfänglich verpixelter Bilder ein. Ein anonymer Beschwerdeführer liess gegen die anstehende Entpixelung durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde erheben. Die anonyme Beschwerde war in der konkreten Konstellation ausnahmsweise zulässig, wobei sich auch die geplante Entpixelung als rechtmässig erwies (Anklagekammer, 3. November 2015, AK.2015.275).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2015.275\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 03.11.2015\nEntscheiddatum: 03.11.2015\n\nEntscheid Anklagekammer, 03.11.2015\nArt. 211 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Entpixelung von Fotos bei\nInternetfahndungen zulässig; anonyme Beschwerdeerhebung dagegen\nausnahmsweise möglich. Eine Person wurde bei Ausschreitungen anlässlich\neines Fussballspiels von der Polizei fotografiert. Da nichtöffentliche\nFahndungsmittel erfolglos blieben, leitete die Staatsanwaltschaft unter\nAnwendung des Dreistufenmodells eine Internetfahndung mit der\nPublikation anfänglich verpixelter Bilder ein. 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Die Eintretensvoraussetzungen sind\nvon Amtes wegen zu prüfen.\n\n1.1 Die Publikation und die (in Aussicht gestellte) Entpixelung von Bildern im\nRahmen einer Öffentlichkeitsfahndung ist eine Verfahrenshandlung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStaatsanwaltschaft, die ein Beschwerdeobjekt darstellt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die\nnamens des anonymen Beschwerdeführers erhobene Beschwerde erfolgte zudem fristund formgerecht. In dieser Hinsicht geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen\nweiteren Bemerkungen Anlass.\n\n1.2 Fraglich erscheint demgegenüber, ob auf ein anonym erhobenes\nRechtsmittel eingetreten werden kann. Dies ist grundsätzlich zu verneinen, da die\nNamensnennung der beschwerdeerhebenden Person keinen Selbstzweck darstellt,\nsondern insbesondere auch der Klärung der Rechts- und Prozessfähigkeit dieser\nPerson sowie der zur Erhebung des Rechtsmittels legitimierenden Beschwer dient. In\nder vorliegend zu beurteilenden Beschwerdesache liegen die Verhältnisse aber insofern\nspeziell, als die Nennung des Namens des Beschwerdeführers (die mit der Beschwerde\nja gerade verhindert werden soll) sogleich zur Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels\nführen könnte. Gleichzeitig ist aber anerkannt, dass eine von einer\nÖffentlichkeitsfahndung betroffene Person gegen jene mittels Beschwerde vorgehen\nkönnen muss (BSK StPO – Peter Rüegger, Art. 211 N 31 und FN 75; Ulrich Weder, in:\nDonatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,\nArt. 211 N 19). Damit ist in derartigen Fällen ausnahmsweise und unter der zusätzlichen\nVoraussetzung, dass keine Anzeichen für eine rechtsmissbräuchliche\nBeschwerdeerhebung bestehen, grundsätzlich auf eine Beschwerde einzutreten. Im zu\nbeurteilenden Fall sind die vorgenannten Voraussetzungen (ausnahmsweise) gegeben.\nAus den Umständen, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizog, eine von\nihm (unleserlich) unterzeichnete Vollmacht ins Recht legen liess und eine\nKanzleimitarbeiterin des mandatierten Rechtsanwalts bestätigte, dass sich die fragliche\nPerson auf Foto \"0##_0#.jpg\" wiedererkannt habe, ist auf eine tatsächlich vorhandene\nBeschwer des anonymen Rechtsmitteleinlegers zu schliessen. Anzeichen für ein\nrechtsmissbräuchliches Verhalten sind jedenfalls nicht auszumachen.\n\n1.3 Entsprechend ergibt sich, dass die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind\nund die Beschwerde daher materiell zu behandeln ist.\n\n2. Die Vorinstanz erklärte in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2015,\nbis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerdesache auf eine Entpixelung zu\nverzichten. Aufgrund dieser Zusicherung bedurfte der Antrag auf Erlass vorsorglicher\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMassnahmen keines förmlichen Entscheids, da der entsprechenden Forderung des\nBeschwerdeführers bereits auf andere Weise Nachachtung verschafft wurde.\n\n"}