4. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist nach dem Dargelegten (bereits aus formellen Gründen) aufzuheben. Die Vorinstanz wird ein Strafverfahren zu eröffnen und dieses nach Abschluss der Untersuchung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 318 StPO zu erledigen haben. Dazu ist der Erlass von Weisungen weder erforderlich noch zulässig. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5