3.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der Einholung einer detaillierten schriftlichen Stellungnahme beim Beschwerdegegner– bereits unbesehen von deren (nicht gegebener) Zulässigkeit – schon konkrete Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, die zur Eröffnung des Strafverfahrens führen bzw. führen müssen. Die Sach- und Rechtslage erscheint darüber hinaus bereits aufgrund der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verschiedenen Nachfragen des Staatsanwaltes nicht so klar, wie sie es für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung sein müsste.