3.3 Darüber hinaus spricht auch der erhebliche Abklärungsbedarf, den die Vorinstanz in der Sache sah (vgl. detaillierte Rückfrage bei der Strafklägerin; schriftliche Anfrage an den Beschuldigten), gegen eine für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung hinreichend klare Rechts- bzw. Sachverhaltslage (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Auch die erhebliche Zeitspanne zwischen der Einreichung der Strafanzeige am 6. November 2014 (act 8/S/1) und dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung am 16. Juni 2015 lässt sich nicht (ohne weiteres) mit der gesetzlichen Anforderung eines "sofortigen" Erlasses der Verfügung (Art. 309 Abs. 4 StPO) in Einklang bringen.