Ergeht allerdings eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft, führt dies in der Regel – da als Zwangsmassnahme zu qualifizieren – zur Eröffnung eines Strafverfahrens (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Der von der Vorinstanz eingeholte schriftliche Bericht bewirkt im Ergebnis eine Umgehung der strafprozessualen Vorschriften über die Einvernahme beschuldigter Personen. Da die Vorinstanz auf die Durchführung eines selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens verzichtete und stattdessen selber tätig wurde, hätte sie den Beschwerdegegner daher korrekterweise zur Einvernahme vorladen und befragen müssen. Damit wäre die Untersuchung aber zu eröffnen bzw. bereits eröffnet gewesen.