Die vorinstanzliche Aufforderung zur Stellungnahme weist den Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht auf seine Rechte als Beschuldigter hin, was grundsätzlich ebenfalls problematisch erscheint. Umfang und Detaillierungsgrad der dem Beschwerdegegner unterbreiteten Fragen gehen schliesslich klar über eine einfache schriftliche Stellungnahme hinaus, die vom © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgericht – wie dargelegt – noch als zulässig erachtet wird ("une simple prise de position"; BGer 1B_368/2012, E. 3.2; BGer 1B_363/2012, E. 2.2).