Der Bericht soll die Aussagen der beschuldigten Person vollständig ersetzen. Damit wird der Bericht aber zu einem für die Beurteilung der Strafanzeige/Strafklage zentralen Element. Er beschneidet darüber hinaus die Teilnahme- und Fragerechte, die der Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Privatklägerin im (eröffneten) Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft grundsätzlich zustehen würden (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Aufforderung zur Stellungnahme weist den Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht auf seine Rechte als Beschuldigter hin, was grundsätzlich ebenfalls problematisch erscheint.