Einvernahmen von Beschuldigten und Zeugen lassen sich dadurch nicht (vollständig) ersetzen. Die Einholung eines Berichts darf auch nicht zu einer Umgehung von Beweiserhebungsvorschriften oder zu einer Beschneidung von Parteirechten führen. Die betroffenen Personen sind überdies vorgängig über ihre Rechte zu orientieren (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, Art. 145 N 1 ff.). Im zu beurteilenden Fall sind die Voraussetzungen für die Einholung eines solchen – zumal sehr ausführlichen – schriftlichen Berichts nicht gegeben. Der Bericht soll die Aussagen der beschuldigten Person vollständig ersetzen.