3.1. Die von der Vorinstanz gewählte schriftliche Befragung ist der Strafprozessordnung so nicht bekannt. Art. 145 StPO sieht zwar vor, dass die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen kann, an Stelle einer Einvernahme oder zu deren Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Solche Berichte vermögen eine Einvernahme allerdings nur ganz ausnahmsweise zu ersetzen und kommen vor allem für komplexe Fragen in Betracht, die sich nur im Zusammenhang mit Belegen und Zahlen beantworten lassen. Für zentrale Aussagen in einem Strafverfahren sind sie demgegenüber nicht geeignet; Einvernahmen von Beschuldigten und Zeugen lassen sich dadurch nicht (vollständig) ersetzen.