3.3 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Vorinstanz habe durch die von ihr veranlasste detaillierte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdegegners (und weiterer Personen aus seinem Umfeld) bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, was Hinweis darauf sei, dass es der Strafsache an der für die Nichtanhandnahme der Untersuchung nötigen Klarheit fehle. Nachstehend ist daher abzuklären, ob die schriftliche Befragung des Beschwerdeführers zulässig war und noch im Rahmen der vor Verfahrenseröffnung erlaubten staatsanwaltschaftlichen Abklärungen lag.